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Testamentsvollstrecker

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem letzten Willen eine Person seines Vertrauens mit der Erbaufteilung zu betrauen. Ein solcher Auftrag zur Testamentsvollstreckung kann von der betroffenen Person abgelehnt werden, weshalb es einerseits sinnvoll ist, sie vorher um ihr Einverständnis zu fragen und andererseits, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu benennen, falls die erstgenannte Person ausfallen würde.

Eine Testamentsvollstreckung ist ein ziemlich mächtiges Instrument, wenn es darum geht, seinen letzten Willen umzusetzen. Gerade weil dem so ist, sollte man die Auswahl mit Bedacht vollziehen:

Der Testamentsvollstrecker sollte eine eigenständig handelnde, vertrauenswürdige Person mit gefestigtem Charakter sein. Er muss mit den möglichen Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft klar kommen.

Der Testamentsvollstrecker sollte vorzugsweise außerhalb des Kreises der Begünstigten stehen. Hat der Testamentsvollstrecker eigene Interessen, ist das eine Quelle unnötiger Streitereien – unabhängig davon, ob der Betreffende tatsächlich Eigeninteressen wahrnimmt oder nicht.

Kenntnisse des Steuerrechtes und des Erbrechtes sind von Vorteil, aber nicht Bedingung.

Eine Testamentsvollstreckung kann sich – je nach Ausgestaltung – über bis zu 30 Jahre hinziehen. Weil sich das Erbe während dieser Zeit im Besitze des Testamentsvollstreckers befindet, sollte sich dieser deshalb auch in Fragen der Vermögensverwaltung gut auskennen.

Ein Testamentsvollstrecker, der polarisiert statt zu vermitteln, dient niemandem. Um Streit zu verhindern, sollte er fähig sein, Brücken zu schlagen und Vertrauen aufzubauen.

 

Die Testamentvollstreckung

 


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