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Sinnvolle Einsatzgebiete

Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers bietet sich zum Beispiel an, wenn das Erbe groß und ungünstig strukturiert oder wenn der Erbe noch minderjährig ist.

  1. Das Erbe ist groß und ungünstig strukturiert.

    Ein Testamentsvollstrecker hat in diesen Fällen die Möglichkeit, die Erbmasse, gemäß den Vorgaben des Erblassers, zuerst in eine Form zu bringen, welche sich für die vorgegebene Aufteilung eignet. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass Vermögensgegenstände erst verkauft werden müssen, um die Ansprüche mit Barmitteln fair verteilen zu können.

  2. Der Erbe ist minderjährig.

    Wenn ein Erbe noch minderjährig ist und der Erblasser die Verwendung des Erbes bis zur Erreichung eines bestimmten Alters (max. 30 Jahre) steuern will, kann er einen Testamentsvollstrecker mit dieser Aufgabe betrauen. Meist bedeutet dies in der Praxis, dass der Testamentsvollstrecker mit der Vermögensverwaltung bis zum Ende der Ausbildung oder des 25. Altersjahres betraut wird. Je nach Ausgestaltung des Testamentes erhält der Erbe in dieser Zeit die Zinserträge, Zuschüsse an die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten oder gar nichts.

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